Kurzarbeitergeld

Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.
Ein auf Grund oder in Folge des Coronavirus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.

Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen.
Die laufend aktualisierten Informationen der Arbeitsagentur entnehmen Sie bitte diesem Link.
Hier finden Sie die Formulare der Arbeitsagentur Anzeige der Kurzarbeit, Antrag auf Kurzarbeitergeld samt Anlage sowie das Merkblatt 8a der Arbeitsagentur.
Servicehotline für Arbeitgeber: 0800 45555 20


Der Koalitionsausschuss der GroKo vom 25. August 2020 hat folgende Änderungen auf den Weg gebracht:

1. Das Kurzarbeitergeld wird mit folgenden Maßgaben verlängert: 
a. Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. 
b. Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. 
c. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind. 
d. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. 
e. Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert. 
f. Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert. 
g. Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt. 
h. Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten. 
i. Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-Cov2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs- und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten. 

Das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 finden Sie im Wortlaut hier. 

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