Themenseite - Corona

Auf dieser Unterseite finden Sie zeitnah aktualisierte Informationen zur Pandemie.

Darüber hinaus erhalten Betriebe und Unternehmenschefs zahlreiche weitere nützliche Details und weiterführende Links.

Bei Fragen wenden sich unsere Mitglieder an unsere Rechtsabteilung. Die Assessoren helfen schnell und kompetent weiter.


Eine Überischt und aktuelle Meldungen
- des Rheinisch-Bergischen Kreises finden Sie hier
- des Oberbergischen Kreises finden Sie hier.
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Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 28. Februar 2023 nach 1.073 Tagen ausgelaufen und es entfallen ab dem 1. März 2023 auch die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen. Auch die gesonderte Allgemeinverfügung für Pflegeeinrichtungen etc. (AVE) wird nicht verlängert.

Das MAGS wird die Corona-Schutzverordnung nicht mehr verlängern, d.h. ab 1. März 2023 gelten nur noch wenige Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Der Bund wird wiederum die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch verbliebenen Coronaschutzmaßnahmen ab dem 1. März 2023 weitgehend aussetzen. Dies gilt namentlich für die bisher bestehende Testpflicht für Krankenhäuser, Pflegeheime etc. sowie die Maskenpflicht für Beschäftigte in diesen Einrichtungen. Nur die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen wird damit auf Basis des IfSG über den 1. März hinaus bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende sämtlicher Sonderreglungen im IfSG am 7. April fortbestehen.


WirtschafTshilfen

Steuererklärung - Neue "Anlage Corona-Hilfen"

Für die Einkommensteuererklärung 2021 gibt es ein neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“, das jeder Gewerbetreibende abgeben muss, auch wenn er keine Zuschüsse erhalten hat. Wer keine Corona-Hilfen bezogen hat, muss nur die Zeile 4 mit der Ziffer 2 für "Nein" ausfüllen (1 = Ja, 2 = ‎Nein). ‎
Für bezogene Soforthilfen‎, Überbrückungshilfen oder vergleichbare ‎Leistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes müssen in der Anlage „Corona-Hilfen“ Eintragungen vorgenommen werden.‎

Hinweis
Bei Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona- Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Die Corona-Zuschüsse sind daher bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.

Die Finanzverwaltung hat auf der Homepage www.elster.de Ausfüllhinweise für die Anlage Corona-Hilfe veröffentlicht.

Soforthilfe - mögliche Rückzahlung bis Ende November 2023

Um betroffenen Soloselbstständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmen in der aktuellen Coronawelle mehr finanziellen Spielraum zu geben, hat - laut einer Pressemitteilung des Landes NRW - das nordrhein-westfälische Landeskabinett eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. November 2023 beschlossen. 

Aktuelle Informationen unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Corona-Hilfen – Fristen für die Einreichung der Schlussrechnung

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt seit dem 5. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

Start Einreichung Paket 1: 5. Mai 2022 für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen
Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)

Start Einreichung Paket 2: 15. November 2022 für Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV
Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Weitere Informationen zu der Einreichung der Schlussrechnung erhalten Sie hier

Weitere Hilfen

KfW-ERP-Förderkredit KMU

Der ERP-Förderkredit KMU ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelunternehmen und Freiberuflern eine zinsgünstige Finanzierung von Gründungen, Nachfolge und Vorhaben im In- und Ausland.
Der Kredit kann bei der Hausbank beantragt werden:

• Förderkredit für Investitionen, Betriebsmittel, Warenlager, Übernahme und Beteiligung
• Max. Kreditbetrag: 25 Millionen Euro pro Vorhaben
• bis zu 20 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 3 Jahre keine Tilgung
• leichter Kreditzugang möglich: KfW übernimmt 50 % des Risikos

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Kurzarbeitergeld

Am 23. Dezember 2022 wurde die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Änderung der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung gilt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Mit der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld werden folgende Sonderregelungen über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2023 verlängert:

• Das Mindestquorum der vom Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffenen Beschäftigten bleibt auf 10 Prozent abgesenkt.
• Es gilt weiterhin der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
• Der Zugang der Zeitarbeit zur Kurzarbeit bleibt geöffnet.

Die Verordnung wird nach noch ausstehender Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Weitere Informationen sind in der Presseerklärung des BMAS zusammengefasst.

Zusätzliche Informationen finden Sie zudem auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

Neuregelung der Corona-Einreiseverordnung 

Aufgrund der dynamischen Infektionslage des Coronavirus in der Volksrepublik China hat das Bundesgesundheitsministerium mit der Achten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 6. Januar 2023 die Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland angepasst. Die Maßnahmen sollen sicherstellen, dass im Falle neu auftretender, besonders gefährlicher Virusvarianten ein Eintrag in die Bundesrepublik Deutschland bzw. eine Verbreitung im Gebiet der Bundesrepublik zumindest verzögert oder verlangsamt werden kann.

Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Nachweis- und Absonderungspflicht von Personen, die aus sog. Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten für Beförderungsunternehmen.

Die Neuregelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung sind am 7. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Coronavirus-Einreiseverordnung wird bis zum 7. April 2023 verlängert (vgl. § 14 CoronaEinreiseV).

Außerdem wird die Kategorie der Virusvariantengebiete ergänzt. Zu diesen zählen nun auch Gebiete, bei denen die Gefahr besteht, dass aufgrund bestimmter Anhaltspunkte neu auftretende oder bereits bekannte Varianten vorkommen, die besonders gefährlich sind. Erfährt ein Gebiet diese Einstufung, gilt nun vor Einreise eine Testpflicht. Eine Absonderungspflicht und ein Beförderungsverbot, wie bisher bei den Virusvariantengebieten, gelten in diesem Fall jedoch nicht.

Das Robert Koch-Institut stuft China ab Montag, 9. Januar, 0 Uhr, als Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht, ein.

In der Coronavirus-Einreiseverordnung ist zudem in § 5a neu geregelt, Passagiere nach Ankunft stichprobenartig testen zu können. So können neu auftretende oder wieder auftretende, besonders gefährliche Varianten aufgefunden werden. Die Testung erfolgt nach Einreise aus einem Virusvariantengebiet auf Anforderung der zuständigen Behörden.

Weitere Informationen zu den Coronavirus-Einreiseregelungen finden Sie nach wie vor auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können online beantragt werden. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos.
Zum Schutz vor Betrügern stellen Sie bitte nur Anträge nur über www.ifsg-online.de.
Über diesen Link kommen Sie direkt zum Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot.

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