Prüfungen

Was man über die Prüfung wissen sollte

Rechtliche Grundlage für die vom Auszubildenden abzulegenden Prüfungen sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Handwerksordnung (HwO) und die Gesellenprüfungsordnung (GPO). Die Prüfungen sollen Aufschluss über den Lern- und Leistungsstand des Auszubildenden geben.

Die gestreckte Gesellenprüfung

Die gestreckte Gesellenprüfung besteht aus zwei verschiedenen Prüfungsteilen, Teil 1 und Teil 2, die jedoch zusammen gehören – auch wenn die Prüfungsleistungen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf die in der Ausbildungsverordnung angegebenen Inhalte.

Danach wird zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres, anstelle der Zwischenprüfung, gemäß § 48 Absatz 2 BBiG, § 9 GPO eine Gesellenprüfung Teil 1 durchgeführt, die bereits mit 20-40% in das Gesamtergebnis einfließt. Dort werden die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der ersten 18 Monate der Ausbildung geprüft. Zudem fließt in einigen Prüfungsordnungen die Bewertung von begleitenden (situativen) Gesprächsphasen/Fachgesprächen in das Ergebnis von Teil 1 mit ein. Die Prüfungsbedingungen sind bei dem Teil 1 die gleichen wie bei Teil 2. Der Prüfling muss zudem für jeden Prüfungsteil gesondert zugelassen werden, § 9 GPO.

Am Ende der Ausbildung wird dann die Gesellenprüfung Teil 2 durchgeführt die mit 60-80% gewichtet wird, bei dem insbesondere die prozessbezogenen Kompetenzen des Auszubildenden geprüft werden.

Über die in Teil 1 erbrachten Leistungen erhält der Prüfling nach der Durchführung von Teil 1 eine schriftliche Ergebnisbescheinigung. Da beide Prüfungsteile jedoch eine Einheit bilden, kann das Gesamtergebnis erst nach dem Teil 2 absolviert ist, festgestellt werden.

Anmeldung zur Prüfung

Der Auszubildende ist verpflichtet, sich schriftlich unter Verwendung der von der Handwerkskammer vorgeschriebenen Formulare zu den Prüfungen anzumelden (§ 12 GPO). Da aber diese Änderung nicht allen Beteiligten bekannt ist, wird sowohl der Auszubildende als auch der Betrieb angeschrieben und informiert. Die Anmeldung ist bei der die Prüfung durchführenden Stelle - Handwerkskammer oder Innung - einzureichen.

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • Kopie des Ausbildungsvertrages
  • Bescheinigung der Teilnahme an der Gesellenprüfung Teil 1
  • Berichtshefte
  • Letztes Berufsschulzeugnis
  • Bescheinigungen der überbetrieblichen Unterweisungen

Zur Sommerprüfung können gemäß § 36 Abs. 1 HwO und § 39 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit dem § 8 der Gesellen-Abschlussprüfungsordnung Auszubildende zugelassen werden, deren Ausbildungszeit bis zum 15. September beendet ist, zur Winterprüfung werden die Auszubildende zugelassen, die bis zum 15. März ihre Ausbildungszeit beendet haben. 

Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

Gem. § 37 HwO kann der Auszubildende bereits 6 Monate vor seinem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

Voraussetzung für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung ist u. a. ein schriftlicher Antrag des Lehrlings an den Prüfungsausschuss. Bei diesem Antrag ist eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule über seine Leistungen sowie der üblichen Anmeldungsunterlagen beizufügen. Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende gute Leistungen in der Berufsschule, in den Berufsschulfächern des berufsbezogenen Bereiches und Praxis (Betrieb) nachweist. Eine vorzeitige Zulassung ist nur dann gewährleistet, wenn die Leistungen des Auszubildenden in beiden Ausbildungsbereichen (Praxis und Theorie) wesentlich über dem Durchschnitt liegt. Daher kommt sie nur bei guten Noten im Durchschnitt der prüfungsbezogenen Fächer in Betracht, d. h., bei einem Notendurchschnitt von mindestens 2,49. Abzustellen ist auf das Leistungsbild insgesamt zum Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Heranziehung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist nicht zulässig. Die vorzeitige Zulassung sollte in der Regel zu dem dem ursprünglichen Prüfungstermin vorausgehenden Termin erfolgen. Dies bedeutet ein halbes Jahr. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzung für nicht gegeben, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss. 

Für die Anmeldung zur Prüfung ist die folgende Stelle zuständig: 

Kreishandwerkerschaft Bergisches Land
Altenberger-Dom-Str. 200
51467 Bergisch Gladbach
Telefon: 0 22 02 / 93 59 - 0
Telefax: 0 22 02 / 93 59 - 439 
E-Mail: info@handwerk-direkt.de


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